H-Kennzeichen

einige Informationen zum "Historischen Kennzeichen" oder
"H-Kennzeichen":
Allgemeines:
Wie bereits oben dargestellt besteht eine Möglichkeit zur Zulassung
eines Oldtimers mit der Erteilung eines sogenannten historischen Kennzeichens.
Der besondere Reiz dieses H-Kennzeichens besteht darin, dass eine deutliche
Vergünstigung bei den Kfz-Steuern eintritt.
Grundsätzlich bestehen zwei Hauptvoraussetzungen für die Erteilung
eines solchen H-Kennzeichens: Die eine Voraussetzung besteht im Alter des Fahrzeuges. Diese
muss mindestens 30 Jahre betragen. Die andere besteht darin, dass gutachterlich das
anzumeldende Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut eingestuft wird.
Zum Alter des
Fahrzeuges:
Schon bei der Frage, was 30 Jahre sind, gehen die Auffassungen der
Straßenverkehrsämter auseinander. Während einige Straßenverkehrsämter auf das exakte Datum
der Erstzulassung abstellen, nehmen andere Zulassungsstellen lediglich auf das Jahr bezug.
Sofern beispielsweise ein Fahrzeug am 31.07.1970 zum Straßenverkehr zugelassen wurde,
nehmen einige Straßenverkehrsämter eine H-Kennzeichenzulassung erst ab dem 01.08.00 vor.
Andere stellen auf das Jahr ab und erteilen ein H-Kennzeichen bereits am dem 03.01.00. Dies
mag wie reine Willkür erscheinen, die Straßenverkehrsbehörden können dies jedoch im Bereich
eigener Verantwortung regeln.
Angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug tatsächlich 30 Jahre alt
sein muss, können Replicas grundsätzlich nicht als Oldtimer zugelassen werden. Schließlich
sind Replicas Fahrzeuge, die einem Vorbild gleichen oder ähneln, aber nun einmal zu einem
späteren Zeitpunkt gebaut wurden und nicht so alt sind wie ihr Vorbild. Sofern das
tatsächliche Alter eines Replicas 30 Jahre beträgt, ist selbstverständlich auch dieses als
Oldtimer mit einem H-Kennzeichen zulassungsfähig. Abgestellt wird aber auf das Alter des
konkreten Fahrzeuges und nicht auf das Alter des Vorbildes.
Zum zu erstellenden
Gutachten:
In dem Gutachten soll der Gutachter (
>TÜV in alten
Bundesländern, >DEKRA in neuen Bundesländern ) eine Aussage dazu treffen, ob das
Fahrzeug als Kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut zu betrachten ist.
Im Rahmen des Gutachtens wir in der Regel geprüft, ob an Hauptbaugruppen: Rahmen,
Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung, Achsen und Lenkanlage, Reifen,
Räder, Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen (beim Antrieb), Auspuffanlage, Sitze und
Inneneinrichtung, Originalität zu verzeichnen ist oder ob zeitgenössische Austauschteile
Verwendung gefunden haben.
Gleichzeitig wird der Erhaltungszustand bzw. Pflegezustand überprüft. Dieser muss mindestens die
Note 3 erreichen. Ferner wird das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
unterzogen. Auf Basis dieser Erkenntnisse entscheidet dann der Sachverständige, ob das
Fahrzeug im Sinne der Richtlinien als Kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann.
Nicht erforderlich ist hierzu, dass eine 100%ige Originalität zu verzeichnen ist. Dann, wenn
einzelne Teile zwar nicht Original aber zeitgenössische Austauschteile sind, kann dem Fahrzeug die
positive Erteilung des Gutachtens nicht verweigert werden.
Die Richtlinie trifft auch einzelnen Aussagen darüber, wann der Austausch von Hauptbaugruppen
nicht beanstandet wird. Auch können beispielsweise Umbauten zum Cabriolet unter bestimmten
Voraussetzungen gleichwohl ein positives Gutachten bekommen. Hinsichtlich der einzelnen Regelungen
sei auf die Richtlinie verwiesen; folgen Sie diesem Link!. Es sei noch darauf hingewiesen, dass
dieser Anforderungskatalog nicht bloß eine "persönliche Auslegung" der Regelung des § 21 C StVZO
durch den TÜV-Süd darstellt. Dieser Katalog wurde vom Gesetzgeber in dem Erläuterungen zu § 21 C
StVZO benannt. Mit dieser Benennung hat der Gesetzgeber sehr deutliche Auslegungshinweise gegeben,
so dass dieser Katalog fast schon gesetzesqualität hat. Jedenfalls wird man heute nicht sagen
können, dass der Katalog gegenüber den gesetzlichen Regelungen, überspannte Anforderungen
enthält.
Sofern das Risiko ersichtlich ist, dass das H-Kennzeichen eventuell nicht erteilt wird, sollte
man zur Reduzierung des Kostenrisikos dem TÜV mitteilen, dass man eine Untersuchung nach § 21 c
StVZO benötige, zuvor aber eine Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO durchführen wolle. Sofern dann in
der Hauptuntersuchung Rügen erhoben werden, fällt nicht gleich der volle Kostenbetrag an.