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H-Kennzeichen                                  

 

einige Informationen zum "Historischen Kennzeichen" oder "H-Kennzeichen":

Allgemeines:

Wie bereits oben dargestellt besteht eine Möglichkeit zur Zulassung eines Oldtimers mit der Erteilung eines sogenannten historischen Kennzeichens. Der besondere Reiz dieses H-Kennzeichens besteht darin, dass eine deutliche Vergünstigung bei den Kfz-Steuern eintritt.

Grundsätzlich bestehen zwei Hauptvoraussetzungen für die Erteilung eines solchen H-Kennzeichens: Die eine Voraussetzung besteht im Alter des Fahrzeuges. Diese muss mindestens 30 Jahre betragen. Die andere besteht darin, dass gutachterlich das anzumeldende Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut eingestuft wird.

Zum Alter des Fahrzeuges:

Schon bei der Frage, was 30 Jahre sind, gehen die Auffassungen der Straßenverkehrsämter auseinander. Während einige Straßenverkehrsämter auf das exakte Datum der Erstzulassung abstellen, nehmen andere Zulassungsstellen lediglich auf das Jahr bezug. Sofern beispielsweise ein Fahrzeug am 31.07.1970 zum Straßenverkehr zugelassen wurde, nehmen einige Straßenverkehrsämter eine H-Kennzeichenzulassung erst ab dem 01.08.00 vor. Andere stellen auf das Jahr ab und erteilen ein H-Kennzeichen bereits am dem 03.01.00. Dies mag wie reine Willkür erscheinen, die Straßenverkehrsbehörden können dies jedoch im Bereich eigener Verantwortung regeln.

 

Angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug tatsächlich 30 Jahre alt sein muss, können Replicas grundsätzlich nicht als Oldtimer zugelassen werden. Schließlich sind Replicas Fahrzeuge, die einem Vorbild gleichen oder ähneln, aber nun einmal zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wurden und nicht so alt sind wie ihr Vorbild. Sofern das tatsächliche Alter eines Replicas 30 Jahre beträgt, ist selbstverständlich auch dieses als Oldtimer mit einem H-Kennzeichen zulassungsfähig. Abgestellt wird aber auf das Alter des konkreten Fahrzeuges und nicht auf das Alter des Vorbildes.

 

Zum zu erstellenden Gutachten:

In dem Gutachten soll der Gutachter ( >TÜV in alten Bundesländern, >DEKRA in neuen Bundesländern ) eine Aussage dazu treffen, ob das Fahrzeug als Kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut zu betrachten ist. 

Im Rahmen des Gutachtens wir in der Regel geprüft, ob an Hauptbaugruppen: Rahmen, Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung, Achsen und Lenkanlage, Reifen, Räder, Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen (beim Antrieb), Auspuffanlage, Sitze und Inneneinrichtung, Originalität zu verzeichnen ist oder ob zeitgenössische Austauschteile Verwendung gefunden haben.  
Gleichzeitig wird der Erhaltungszustand bzw. Pflegezustand überprüft. Dieser muss mindestens die Note 3 erreichen. Ferner wird das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen. Auf Basis dieser Erkenntnisse entscheidet dann der Sachverständige, ob das Fahrzeug im Sinne der Richtlinien als Kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. Nicht erforderlich ist hierzu, dass eine 100%ige Originalität zu verzeichnen ist. Dann, wenn einzelne Teile zwar nicht Original aber zeitgenössische Austauschteile sind, kann dem Fahrzeug die positive Erteilung des Gutachtens nicht verweigert werden.

Die Richtlinie trifft auch einzelnen Aussagen darüber, wann der Austausch von Hauptbaugruppen nicht beanstandet wird. Auch können beispielsweise Umbauten zum Cabriolet unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl ein positives Gutachten bekommen. Hinsichtlich der einzelnen Regelungen sei auf die Richtlinie verwiesen; folgen Sie diesem Link!. Es sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Anforderungskatalog nicht bloß eine "persönliche Auslegung" der Regelung des § 21 C StVZO durch den TÜV-Süd darstellt. Dieser Katalog wurde vom Gesetzgeber in dem Erläuterungen zu § 21 C StVZO benannt. Mit dieser Benennung hat der Gesetzgeber sehr deutliche Auslegungshinweise gegeben, so dass dieser Katalog fast schon gesetzesqualität hat. Jedenfalls wird man heute nicht sagen können, dass der Katalog gegenüber den gesetzlichen Regelungen, überspannte Anforderungen enthält.  

Sofern das Risiko ersichtlich ist, dass das H-Kennzeichen eventuell nicht erteilt wird, sollte man zur Reduzierung des Kostenrisikos dem TÜV mitteilen, dass man eine Untersuchung nach § 21 c StVZO benötige, zuvor aber eine Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO durchführen wolle. Sofern dann in der Hauptuntersuchung Rügen erhoben werden, fällt nicht gleich der volle Kostenbetrag an.